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MITGLIED WERDEN!
AUSZUG AUS DER FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG DER FDP |
Dritter Abschnitt: Beitragsordnung
§ 8 - Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:
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Bruttoeinkünfte monatlich
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Mindestbeitrag monatlich
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| A |
bis 2.600 €
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8,00 €
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| B |
2.601 bis 3.600 €
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12,00 €
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| C |
3.601 bis 4.600 €
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18,00 €
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| D |
über 4.600 €
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24,00 €
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In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen
- für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe C, jedoch
- keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge
festlegen.
(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
- für Rentner,
- für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
- für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen.
(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
§ 9 - Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten.
(2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, an einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.
§ 10 - Anspruch auf Mitgliedsbeiträge
(1) Durch die Landessatzung wird bestimmt, welcher Gebietsverband Anspruch auf die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge hat (Beitragshoheit).
Grundsätzlich verbleiben die eingenommenen Beiträge diesem Verband. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragserhebung kann durch
Beschluß des jeweils zuständigen Vorstandes auf andere Gliederungen oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.
(2) Übergeordnete Verbände oder Untergliederungen des die Mitgliedsbeiträge erhebenden Verbandes haben Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
(3) Das satzungsmäßig zuständige Organ des erhebenden Verbandes entscheidet über die Abführung von Anteilen an seine Untergliederungen.
(4) Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über den Mitgliedsbeitragsanteil, der an sie abzuführen ist.
(5) Der Bundesverband hat Anspruch auf einen Beitragsanteil in Höhe von DM 2,00 pro Monat und Mitglied.
Der Anteil wird vom Bundesverband bei den Gliederungen erhoben, welche den Beitrag erheben.
Die Beitragsabführung an den Bundesverband beginnt am 1.1.2000.
§ 11 - Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen.
Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schritlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.
§ 12 - Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen
Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen.
Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen.
Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen.
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Fraktionssitzung:
Sitzung der "Großen Fraktion" am Montag, den 6. Februar 2012 um 19.00 Uhr in der "Alten Wäscherei", Alexianerplatz 1, 41464 Neuss
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